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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Wo die Haftung des Betriebs anders verläuft

Ein privater Halter haftet nach § 833 Satz 1 BGB ohne Verschulden. Für Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind, öffnet Satz 2 die Entlastung bei erforderlicher Sorgfalt. Und wer fremde Tiere vertraglich in Obhut nimmt, haftet zusätzlich als Tieraufseher nach § 834 BGB. Drei Sätze, drei verschiedene Verträge.

Vier Rollen, die derselbe Hof gleichzeitig hat

Beim privaten Halter ist die Frage: bin ich versichert? Beim Betrieb ist die Frage: für welche der Rollen, die ich gleichzeitig ausfülle?

Halter eigener Tiere

Schulpferde, Zuchtstuten, der eigene Hofhund. Hier greift § 833 BGB — und ob Satz 1 oder Satz 2 gilt, hängt daran, ob das Tier der Erwerbstätigkeit dient. Genau diese Zuordnung entscheidet, welche Deckung passt.

Aufseher fremder Tiere

Jedes Einstellpferd ist ein fremdes Tier in der eigenen Obhut. § 834 BGB begründet dafür eine eigene Haftung mit Entlastungsmöglichkeit. Sie entsteht durch den Einstellvertrag, nicht durch das Eigentum.

Anbieter einer Dienstleistung

Reitunterricht, geführte Ausritte, Beritt, Ausbildung, Hundetraining. Das sind eigene Tätigkeiten mit eigener Sorgfaltspflicht — und mit Personen, die währenddessen auf dem Gelände sind.

Betreiber einer Anlage

Halle, Plätze, Zäune, Wege, Parkflächen. Verkehrssicherungspflicht gegenüber allen, die die Anlage betreten — auch gegenüber Besuchern, die kein Pferd haben.

Der Punkt, an dem die Zuordnung praktisch wird

Wer eine Veranstaltung ausrichtet, ist in diesem Moment Veranstalter — und das ist nicht dasselbe wie Betreiber. Wo Anlage und Veranstaltung in verschiedenen Händen liegen, laufen auch die Deckungen auseinander. Diese Frage lässt sich nicht aus einem Verzeichnis beantworten, sondern nur im Gespräch: Wer richtet aus, wer stellt die Anlage, und wer hat die Ausschreibung unterschrieben?

Was der Verbandsschutz trägt und was nicht

Ein Sockel besteht — nur nicht dort, wo bei einem Reitverein das größte Einzelrisiko liegt.

Vereine, die einem Sportfachverband angehören, sind über dessen Sportversicherung regelmäßig grundversichert — für die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebs, mit einer Haftpflichtdeckung, die für Personen- und Sachschäden pauschal gilt, und einschließlich der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

Was dort typischerweise nicht eingeschlossen ist: die Tierhalterhaftpflicht für die eigenen Schul- und Pensionspferde. Sie wird als Zusatzbaustein geführt. Bei einem Reitverein mit eigenen Pferden ist das die größte Einzelposition überhaupt — § 833 BGB, Gefährdungshaftung — und sie liegt außerhalb des Sockels.

Ebenfalls außerhalb: der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Wo ein Verein Leistungen wie ein Betrieb anbietet, endet der satzungsgemäße Vereinsbetrieb, und mit ihm die Selbstverständlichkeit der Deckung.

Die drei Fragen, die das klären

  • Besteht die Mitgliedschaft im Landessportverband — und ist die Jahresmeldung aktuell?
  • Stehen eigene Pferde im Verein, und ist die Tierhalterhaftpflicht dafür gesondert abgeschlossen?
  • Gibt es Angebote, die über den satzungsgemäßen Betrieb hinausgehen?

Die Antworten stehen in der Police und in der Jahresmeldung, nicht in einer allgemeinen Auskunft. Genau deshalb ist das ein Gespräch und kein Prospekt.

Ein Anruf, kein Angebot

Wenn Sie einen Betrieb oder einen Verein führen und wissen möchten, welche der vier Rollen bei Ihnen gedeckt sind: Rufen Sie an. Das erste Gespräch klärt die Zuordnung — und dafür braucht es die Unterlagen, nicht ein Formular.

Mo–So, 8:00–20:00 Uhr