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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Kündigungsverzicht im Schadenfall: § 92 VVG und Ihre Vertragsbedingungen

Sie haben einen Schaden gemeldet, die Rechnung eingereicht – und dann kommt ein Schreiben Ihres Versicherers: Er kündigt den Vertrag. Sie fragen sich, ob das erlaubt ist und was Sie jetzt tun können.

Ob Ihr Versicherer nach einem Schaden kündigen darf, regelt § 92 VVG – doch ob diese Vorschrift auf die Tierkrankenversicherung anwendbar ist, ist nicht abschließend geklärt. Entscheidend sind Ihre Vertragsbedingungen.

Was regelt § 92 VVG?

§ 92 VVG regelt das Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall. Die Vorschrift sieht vor, dass eine Kündigung des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls erst mit Ablauf eines Monats wirksam wird. Das bedeutet: Der Versicherer kann kündigen, aber die Kündigung greift nicht sofort, sondern erst nach dieser Frist.

Diese Regelung gilt für Schadenversicherungen. Die Tierkrankenversicherung ist eine Schadenversicherung, da sie die Kosten für tierärztliche Behandlungen erstattet. Ob § 92 VVG auf die Tierkrankenversicherung anzuwenden ist, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Es gibt Stimmen, die die Besonderheiten der Tierkrankenversicherung berücksichtigen wollen, etwa dass es sich um eine Krankheitskostenversicherung handelt, die ähnlich der privaten Krankenversicherung für Menschen behandelt werden könnte. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt nicht vor.

Was steht in Ihren Bedingungen?

Viele Bedingungswerke der Tierkrankenversicherung enthalten einen ausdrücklichen Kündigungsverzicht nach einem Schadenfall. Das ist jedoch Geschäftspolitik der einzelnen Versicherer und nicht gesetzlich vorgegeben. Ob Ihr Vertrag einen solchen Verzicht enthält, entnehmen Sie Ihren Versicherungsbedingungen.

Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach dem Abschnitt, der die Kündigung regelt. Dort finden Sie möglicherweise eine Klausel, die besagt, dass der Versicherer nach einem Schadenfall nicht kündigen darf oder dass die Kündigung ausgeschlossen ist. Diese Klausel kann befristet sein, etwa für ein Jahr nach dem Schaden.

Weitere Informationen zur Kündigung nach einem Schadenfall finden Sie auf unserer Seite Kündigung nach dem Schadenfall.

Was Sie prüfen können

Nehmen Sie das Schreiben Ihres Versicherers zur Hand und prüfen Sie folgende Punkte:

  • Datum des Schadens: Wann haben Sie den Schaden gemeldet? Das Datum der Meldung ist wichtig, um zu beurteilen, ob die Kündigung im Zusammenhang mit dem Schaden steht.
  • Datum der Kündigung: Wann ist die Kündigung datiert? Wenn Sie die Kündigung kurz nach der Schadenmeldung erhalten haben, könnte ein Zusammenhang bestehen.
  • Frist: Prüfen Sie, ob in der Kündigung eine Frist genannt ist. Nach § 92 VVG würde die Kündigung erst nach einem Monat wirksam. Ob diese Frist in Ihrem Fall gilt, hängt von der Anwendbarkeit der Vorschrift ab.
  • Vertragsbedingungen: Suchen Sie in Ihren Bedingungen nach einer Klausel zum Kündigungsverzicht. Wenn Sie eine solche Klausel finden, notieren Sie sich den genauen Wortlaut und die Geltungsdauer.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Kündigung wirksam ist, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherberatung wenden. Eine Einordnung Ihres Falls kann auch Ihr Versicherungsvermittler vornehmen, sofern Sie einen haben.

Ob Ihr Versicherer nach einem Schaden kündigen darf, hängt von Ihren Vertragsbedingungen ab. § 92 VVG bietet eine gesetzliche Regelung, deren Anwendbarkeit auf die Tierkrankenversicherung nicht abschließend geklärt ist.

Stand: 14.02.2025. Dieser Text ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.