Zum Inhalt springen

Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Pferde-OP bei Reitbeteiligung und Turnier: Was OP-Deckung und Haftung trennt (§§ 19, 23 VVG, §§ 833, 834 BGB)

Sie halten die OP-Rechnung Ihres Pferdes in der Hand und daneben ein Schreiben Ihrer Pferde-OP-Versicherung, das die Leistung ablehnt – oder Sie fragen sich, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben. Vielleicht war das Pferd bei einer Reitbeteiligung oder auf einem Turnier unterwegs, als es sich verletzt hat. Nun stehen zwei verschiedene Versicherungen im Raum: die OP-Deckung und die Tierhalterhaftpflicht. Beide haben unterschiedliche Regeln.

Die tragende Aussage: Die OP-Deckung und die Haftung sind zwei getrennte Verträge mit unterschiedlichen Prüfungen. Für die OP-Deckung kommt es vor allem darauf an, welche Nutzung vereinbart und angegeben war und ob sich daran später etwas geändert hat. Für die Haftung kommt es unter anderem darauf an, wer das Pferd hält und wer die Aufsicht übernommen hatte. Deshalb entscheidet ein Schreiben der einen Versicherung nicht über die andere.

Was regelt die Pferde-OP-Versicherung?

Die Pferde-OP-Versicherung übernimmt die Kosten für Operationen des Pferdes, die durch Unfall oder Krankheit notwendig werden – in dem Umfang, den der Tarif vorsieht. Bedingungswerke können Regelungen zur Nutzung des Pferdes enthalten, etwa zur Freizeitnutzung, zum Turniersport oder zur Reitbeteiligung. Sehen Sie in Ihren Vertragsunterlagen nach, welche Nutzung vereinbart ist und welche Angaben Sie im Antrag gemacht haben.

Was bei einer abweichenden Nutzung gilt, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen und, je nach Fall, aus den gesetzlichen Regeln zur Anzeigepflicht und zur Gefahrerhöhung. Eine pauschale Antwort, die für jeden Vertrag gilt, gibt es nicht.

Welche Rolle spielt § 19 VVG?

§ 19 Abs. 1 VVG betrifft die Zeit bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung – bei Nachfragen des Versicherers bis zur Annahme des Vertrags: Sie müssen die Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Fragt der Antrag nach der geplanten Nutzung, etwa nach Turnieren oder einer Reitbeteiligung, und war eine solche Nutzung bereits geplant, kann das für die vorvertragliche Anzeigepflicht relevant sein.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG grundsätzlich zurücktreten. Die Absätze 3 bis 5 schränken das ein: Hat der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, ist der Rücktritt ausgeschlossen, und der Versicherer kann nur mit einer Frist von einem Monat kündigen. Hätte der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis des Umstands auch zu anderen Bedingungen geschlossen, kann er – außer bei Vorsatz – nur verlangen, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Alle diese Rechte hat er nur nach einem gesonderten Hinweis in Textform, und sie entfallen, wenn er den Umstand kannte.

Tritt der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, muss er nach § 21 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht leisten – es sei denn, der nicht angezeigte Umstand war weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei arglistiger Verletzung. Seine Rechte muss der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung erfahren hat, schriftlich geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG).

Und wenn sich die Nutzung erst später ändert?

Entscheiden Sie sich erst nach Vertragsschluss für eine andere Nutzung – das Pferd geht zum Beispiel erstmals auf Turniere oder bekommt eine Reitbeteiligung, ohne dass das bei Antragstellung schon geplant war –, ist das keine Frage des § 19 VVG. Dann können die Regelungen zur Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) und die konkreten Vertragsbedingungen maßgeblich sein. Nach § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder einem Dritten – etwa einer Reitbeteiligung – gestatten, und eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Ob eine bestimmte Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung ist, hängt vom Einzelfall und vom Vertrag ab.

Wenn Sie eine Nutzungsänderung planen, ist es deshalb sinnvoll, vorher in den Bedingungen nachzusehen und beim Versicherer nachzufragen, ob er der Änderung zustimmt oder ob sie ohnehin mitversichert ist. Wird eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung vorgenommen, kann der Versicherer je nach Verschulden kündigen (§ 24 VVG). Im Schadenfall kann er leistungsfrei sein oder kürzen – das aber nicht, soweit die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war (§ 26 VVG).

Was regelt § 834 BGB für die Haftung?

Die Tierhalterhaftpflicht ist ein anderer Vertrag. Sie schützt Sie als Halter, wenn Ihr Pferd einem Dritten einen Schaden zufügt – etwa wenn es ausschlägt oder durchgeht. Die Haftung des Halters richtet sich nach § 833 BGB. § 834 BGB regelt zusätzlich die Haftung des Tieraufsehers: Wer für den Halter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der in § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt – also wenn ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Eine Reitbeteiligung kann unter den Voraussetzungen des § 834 BGB als Tieraufseherin haften, wenn sie durch Vertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen hat. Die Haftung des Halters nach § 833 BGB entfällt dadurch nicht – Halter und Tieraufseherin können dem Geschädigten nebeneinander haften (§ 840 Abs. 1 BGB). Wer im Einzelfall wofür einsteht, hängt vom Sachverhalt ab. Diese Haftungsfrage ist getrennt von der Frage zu prüfen, ob die OP-Versicherung zahlt.

Wie hängen die beiden Verträge zusammen?

Die OP-Versicherung und die Tierhalterhaftpflicht sind getrennte Verträge. Die OP-Versicherung betrifft Operationskosten für Ihr Pferd im vereinbarten Umfang, die Haftpflicht Schäden, die das Pferd Dritten zufügt. Ein einziger Vorfall – etwa ein Sturz auf dem Turnier – kann beide betreffen: Die OP-Versicherung prüft die Operationskosten, die Haftpflicht prüft, ob das Pferd einen Zuschauer verletzt hat. Die Prüfung läuft nach unterschiedlichen Regeln und gegebenenfalls bei verschiedenen Versicherern.

Ein Ablehnungsschreiben der OP-Versicherung entscheidet nicht über die Haftpflicht und umgekehrt. Jeder Anspruch ist getrennt zu prüfen. Mehr zu den Details der Pferde-OP bei Reitbeteiligung und Turnier finden Sie auf unserer Seite Pferde-OP bei Reitbeteiligung und Turnier.

Was Sie prüfen können

  • Nehmen Sie Ihren OP-Versicherungsvertrag zur Hand und suchen Sie die Regelungen zur Nutzung des Pferdes. Dort steht, ob nur Freizeitnutzung oder auch Turnier und Reitbeteiligung vereinbart sind.
  • Sehen Sie im Antrag nach, wonach der Versicherer gefragt hat und was Sie zur geplanten Nutzung angegeben haben.
  • Planen Sie eine andere Nutzung, prüfen Sie vorher, was die Bedingungen dazu sagen, und fragen Sie beim Versicherer nach, ob er zustimmt. Hat sich die Nutzung bereits geändert, teilen Sie das dem Versicherer unverzüglich mit.
  • Für die Haftungsfrage: Wer hält das Pferd, und wer hatte zum Zeitpunkt des Schadens die Aufsicht übernommen? Hinweise darauf können sich aus einem Reitbeteiligungsvertrag oder aus den Absprachen ergeben. Prüfen Sie außerdem in Ihrer Tierhalterhaftpflicht, ob die persönliche Haftpflicht von Personen mitversichert ist, die Ihr Pferd reiten oder beaufsichtigen (in Bedingungen etwa unter Begriffen wie „Fremdreiter“ oder „Tierhüter“), und ob Schäden eingeschlossen sind, die diese Personen selbst durch Ihr Pferd erleiden.

Die OP-Deckung und die Haftung sind zwei getrennte Versicherungen mit unterschiedlichen Regeln. Für die OP-Deckung zählen die vereinbarte und angegebene Nutzung und spätere Änderungen, für die Haftung unter anderem, wer das Pferd hält und wer die Aufsicht übernommen hatte.

Stand: 23.09.2026. Dies ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.