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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Ausfalldeckung in der Tierhalterhaftpflicht: Wann die eigene Versicherung einspringt

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. 1. Was bedeutet Ausfalldeckung?
  2. 2. Was passiert, wenn der andere Tierhalter nicht zahlen kann?
  3. 3. Welche Voraussetzungen Bedingungen nennen können
  4. 4. Was nicht automatisch genügt
  5. 5. Welche Klauseln Sie prüfen sollten
  6. 6. Was Sie nach einem Schaden tun

1. Was bedeutet Ausfalldeckung?

Normalerweise schützt die Haftpflichtversicherung Sie, wenn andere Ansprüche gegen Sie erheben. Die Ausfalldeckung dreht diese Richtung um: Sie sind geschädigt, haben einen Schadenersatzanspruch gegen einen anderen und können ihn bei diesem nicht durchsetzen. Ist die Ausfalldeckung vereinbart, kann Ihr eigener Versicherer dann für den Ausfall einstehen – im Rahmen und bis zu der Höhe, die Ihre Bedingungen nennen.

„Ausfalldeckung“ oder „Forderungsausfalldeckung“ ist kein gesetzlicher Begriff. Ob sie in Ihrem Vertrag enthalten ist und was sie umfasst, steht allein in Ihren Versicherungsbedingungen. Oft ist sie ein Zusatzbaustein und nicht in jedem Tarif enthalten.

2. Was passiert, wenn der andere Tierhalter nicht zahlen kann?

  • Sie gehen mit Ihrem Hund spazieren. Ein fremder Hund reißt sich los und beißt Ihren Hund. Die Tierarztrechnung beträgt 1.800 Euro. Für den Schaden haftet grundsätzlich der Halter des anderen Hundes (§ 833 BGB). Er hat aber keine Haftpflichtversicherung und kann nicht zahlen. Sie erstreiten ein Urteil, doch die Zwangsvollstreckung bringt nichts ein.
  • Das Urteil steht auf dem Papier, das Geld bekommen Sie nicht. Genau für diese Lücke ist die Ausfalldeckung gedacht. Der Schädiger muss dabei kein Tierhalter sein: Viele Bedingungen sprechen allgemein von einem „Dritten“, der Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig ist.

3. Welche Voraussetzungen Bedingungen nennen können

  • Die Bedingungswerke unterscheiden sich. Die folgenden Punkte finden sich häufig – ob und wie sie in Ihrem Vertrag stehen, hängt von Ihren Bedingungen ab:
  • Ein Anspruch: Sie haben gegen den Schädiger einen begründeten Schadenersatzanspruch.
  • Ein Titel: Meist verlangen die Bedingungen ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil. Manche stellen ihm einen Vollstreckungsbescheid, einen gerichtlichen Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gleich, manche schließen Versäumnisurteile ausdrücklich aus.
  • Erfolglose Vollstreckung: Die Zwangsvollstreckung ist gescheitert oder erscheint aussichtslos, etwa weil der Schädiger kürzlich eine Vermögensauskunft abgegeben hat.
  • Mindestschaden und Selbstbeteiligung: Kleine Schäden können ausgenommen sein, und eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird abgezogen.
  • Erfasste Schäden: Häufig sind Personen- und Sachschäden versichert. Eine Verletzung Ihres Tieres zählt rechtlich als Sachschaden.
  • Ausschlüsse und Grenzen: Die Leistung ist meist auf eine eigene Höchstsumme begrenzt. Viele Bedingungen setzen einen Wohnsitz des Schädigers in einem bestimmten Gebiet voraus, etwa in der EU, im EWR oder in der Schweiz. Leistet ein anderer Versicherer, zum Beispiel Ihre Tierkrankenversicherung, ist die Ausfalldeckung oft nachrangig.

4. Was nicht automatisch genügt

Weigert sich der andere nur zu zahlen, genügt das in der Regel nicht. Auch eine Forderung, auf die keine Antwort kommt, reicht meist nicht aus. Die Deckung setzt typischerweise erst ein, wenn Sie den Anspruch mit einem Titel durchzusetzen versucht haben und die Vollstreckung gescheitert ist oder aussichtslos erscheint.

Die Kosten für Klage und Vollstreckung übernimmt die Ausfalldeckung in der Regel nicht. Klären Sie vorher, ob eine Rechtsschutzversicherung sie trägt.

5. Welche Klauseln Sie prüfen sollten

Suchen Sie in Ihren Bedingungen, Zusatzbedingungen und im Versicherungsschein nach „Ausfall“ oder „Forderungsausfall“, und lesen Sie die Klausel bis zum Ende. Achten Sie besonders auf:

  • welche Titel anerkannt werden,
  • welcher Nachweis für die erfolglose Vollstreckung verlangt wird,
  • Mindestschaden, Selbstbeteiligung und Höchstsumme,
  • welche Schäden erfasst und welche ausgeschlossen sind,
  • die Wohnsitzklausel und den Vorrang anderer Versicherungen.

6. Was Sie nach einem Schaden tun

Halten Sie fest, was passiert ist: Ort, Zeit, Zeugen, Fotos und die Daten des anderen Halters.

Bewahren Sie Tierarztrechnungen und alle Belege auf.

Melden Sie den Schaden früh bei Ihrem eigenen Versicherer, auch wenn Sie noch gegen den Schädiger vorgehen, und fragen Sie, welche Nachweise er braucht.

Machen Sie Ihren Anspruch zuerst beim Schädiger geltend, schriftlich und mit Frist.

Holen Sie vor einer Klage Rat ein, etwa bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, und klären Sie die Kostenfrage.

Weitere Informationen zur eigenen Haftung als Tierhalter finden Sie auf der Leistungsseite zur Tierhalterhaftpflicht nach § 833 BGB.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch § 833 · Bedingungswerke zur Ausfalldeckung in der Tierhalterhaftpflicht, u. a. Zurich, Klauseln THV 2023/07, TH001-01 Forderungsausfalldeckung (Personen- und Sachschäden; rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil; gleichgestellt Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich und notarielles Schuldanerkenntnis; Versäumnisurteile ausgeschlossen; Vollstreckung fehlgeschlagen oder aussichtslos; Wohnsitzklausel; Kosten der Rechtsverfolgung ausgeschlossen; Nachrang). Stand: 15.10.2026

Dieser Text ordnet ein und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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