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17.10.2026Beruf, Erwerbstätigkeit, Unterhalt: Wann ein Tier unter § 833 Satz 2 BGB fällt
Inhalt
Sie halten Tiere nicht nur privat: Reitstall, Zucht, Pensionsstall, Verein. Jetzt liegt ein Schreiben auf dem Tisch, in dem von einem „Luxustier“ die Rede ist oder davon, dass die gewerbliche Tierhaltung nicht versichert sei. Den Begriff „Luxustier“ hat der Versicherer gewählt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht er nicht.
§ 833 BGB unterscheidet in Satz 1 und Satz 2 zwei Haftungsfälle, § 834 BGB regelt daneben die Haftung des Aufsehers. Welcher der beiden Sätze greift, entscheidet über die Haftung — nicht über die Deckung. Ob Ihre Versicherung eintritt, steht in Ihren Bedingungen.
§ 833 Satz 1 BGB: Haftung ohne Verschulden
Satz 1 lautet: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Die Norm nennt drei geschützte Güter: Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen sowie Sachen. Ein Verschulden des Halters ist nicht Voraussetzung. Wer das Tier hält, haftet für den Schaden, den es verursacht.
§ 833 Satz 2 BGB: Beruf, Erwerbstätigkeit, Unterhalt
Satz 2 lautet: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Zwei Voraussetzungen stehen dort, und beide müssen erfüllt sein. Erstens muss es sich um ein Haustier handeln, das zu einem der drei genannten Zwecke bestimmt ist. Zweitens muss der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben, oder der Schaden wäre auch bei dieser Sorgfalt entstanden.
In der Praxis wird dieser Fall „Nutztierprivileg“ genannt. Auch das ist kein Wort des Gesetzes. Das Gesetz spricht von einem Haustier mit einer bestimmten Zweckbestimmung. Ob ein Tier darunterfällt, hängt damit nicht an seiner Art, sondern an dem Zweck, dem es zu dienen bestimmt ist.
Beruf und Erwerbstätigkeit
Das Gesetz nennt „Beruf“ und „Erwerbstätigkeit“ nebeneinander. In beiden Fällen verlangt der Wortlaut, dass das Tier zu dienen bestimmt ist. Es kommt also auf die Zweckbestimmung an, nicht auf die einzelne Nutzung an einem bestimmten Tag.
Was das für ein Pferd bedeutet, das an drei Tagen in der Woche Unterricht trägt und an zwei Tagen privat geritten wird, sagt der Wortlaut nicht. Der Bundesgerichtshof stellt auf die allgemeine Zweckbestimmung ab, die der Halter dem Tier gegeben hat (Urteil vom 21. Dezember 2010, VI ZR 312/09). Ein Pferd, das überwiegend dem Erwerb dient, kann darunterfallen; eines, das überwiegend privat genutzt wird, eher nicht. Für Vereine ist die Linie deutlich: Pferde eines nicht wirtschaftlichen Vereins, etwa eines Reitsportvereins, zählen nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu, auch wenn sie nebenbei in geringem Umfang für Einnahmen eingesetzt werden. Entlasten kann sich ein solcher Verein nur, wenn er seine Pferde überwiegend oder in ähnlich erheblichem Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Wo bei gemischter Nutzung die Grenze im Einzelfall liegt, bleibt eine Wertungsfrage.
Unterhalt des Tierhalters
Der dritte Zweck ist der Unterhalt. Das Gesetz knüpft damit an die wirtschaftliche Bedeutung an, die das Tier für den Halter hat. Auch hier gilt die Zweckbestimmung: Das Tier muss dem Unterhalt zu dienen bestimmt sein.
Wie weit dieser Begriff reicht, sagt der Wortlaut nicht. Wer aus einer kleinen Zucht einen Teil seines Einkommens zieht, wird eine andere Einordnung erhalten als der Halter, der ein einzelnes Tier ohne wirtschaftlichen Zweck hält. Eine klare Grenze zieht das Gesetz nicht.
„Luxustier“ ist kein Wort des Gesetzes
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff „Luxustier“ nicht. Er ist eine Kurzbezeichnung aus der Praxis und meint den Gegenfall: ein Tier, das nicht zu Beruf, Erwerbstätigkeit oder Unterhalt des Halters bestimmt ist und deshalb nicht unter § 833 Satz 2 BGB fällt.
Für Ihre Haftung ist damit nicht die Bezeichnung entscheidend, die ein Schreiben verwendet, sondern die Zweckbestimmung. Wenn ein Versicherer in einem Schreiben von einem „Luxustier“ spricht, sagt das zunächst nur, dass er die Voraussetzungen des Satzes 2 als nicht erfüllt ansieht. Prüfen Sie, an welcher Stelle des Schreibens er das begründet und auf welchen Umstand er sich dabei stützt.
§ 834 BGB: der Tieraufseher
§ 834 BGB lautet: „Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Die Norm verweist auf § 833 BGB. Der Aufseher haftet für Schäden, die das Tier in der dort bezeichneten Weise zufügt. Voraussetzung ist, dass er die Führung der Aufsicht für den Halter „durch Vertrag“ übernommen hat. Wer sein eigenes Tier beaufsichtigt, ist Halter und nicht Aufseher.
Das Gesetz verlangt, dass die Aufsicht durch Vertrag übernommen wird; eine bestimmte Form schreibt es dafür nicht vor. Wie diese Grenze im Einzelfall verläuft, ist nicht abschließend geklärt. Die Entlastung entspricht der Sorgfaltsregel in § 833 Satz 2 BGB, setzt aber keine bestimmte Zweckbestimmung des Tieres voraus: Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder bei dem der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, haftet nicht.
Haftung und Deckung sind zwei verschiedene Fragen
§ 833 BGB und § 834 BGB beantworten, wer einem Geschädigten haftet. Sie beantworten nicht, ob eine Versicherung eintritt. Das steht in Ihren Bedingungen und in dem Vertrag, den Sie geschlossen haben.
Ob gewerbliche Tierhaltung, Pensionsstall oder Zucht dort eingeschlossen sind und unter welchen Voraussetzungen, ist keine gesetzliche Frage. Es ist Geschäftspolitik der Versicherer und Inhalt Ihrer Vertragsunterlagen. Sehen Sie deshalb in Ihren Bedingungen nach, ob die Haltung, die Sie tatsächlich betreiben, dort beschrieben ist — nach Tierart, Zahl der Tiere und Zweck. Was für gewerbliche Tierhalter, Vereine und Veranstalter gilt, steht auf der Seite Gewerbliche Tierhalter, Vereine und Veranstalter.
Was Sie prüfen können
- Suchen Sie auf dem Schreiben das Wort, mit dem der Versicherer argumentiert: „Luxustier“, „gewerbliche Tierhaltung“, „nicht mitversichert“. Notieren Sie es wörtlich.
- Suchen Sie in Ihren Bedingungen die Stelle, an der die Tierhaltung beschrieben ist. Vergleichen Sie den Wortlaut dieser Stelle mit dem Wortlaut des Schreibens.
- Prüfen Sie, ob der Versicherer sich auf § 833 BGB stützt oder auf eine Bedingungsstelle. Stützt er sich auf das BGB, geht es um die Haftung, nicht um die Deckung.
- Notieren Sie das Datum des Schreibens und das Datum, an dem es bei Ihnen eingegangen ist.
- Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag die Zahl der gehaltenen Tiere, die Art der Haltung und den Zweck nennt. Fehlt eine dieser Angaben, notieren Sie das.
- Fragen Sie beim Versicherer schriftlich, auf welche Bedingungsstelle er sich beruft, und lassen Sie sich diese Stelle bezeichnen.
§ 833 Satz 1 und Satz 2 BGB unterscheiden die Haftung für ein Tier nach dem Zweck, dem es zu dienen bestimmt ist; § 834 BGB regelt daneben die Haftung dessen, der die Aufsicht für den Halter durch Vertrag übernommen hat. Ob Ihre Versicherung eintritt, steht nicht in diesen Normen, sondern in Ihren Bedingungen — und ob § 833 Satz 2 BGB im Einzelfall greift, beantwortet das Gesetz nicht für jede Haltungsform.
Stand: 17.10.2026
Dies ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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