Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.
08.10.2026Wann muss die Tierkrankenversicherung zahlen? Fälligkeit nach § 14 VVG erklärt
Sie haben die Tierarztrechnung bezahlt, die Unterlagen eingereicht und warten seit Wochen. Vielleicht kam ein Schreiben, in dem es heißt, die Prüfung dauere an, vielleicht eine Abrechnung, die weniger erstattet als erwartet. In dieser Lage stellt sich selten zuerst die Frage nach der Höhe, sondern die Frage, ab wann der Versicherer überhaupt zahlen muss.
Stand: Oktober 2026
Die Antwort steht in § 14 Abs. 1 VVG und nicht im Kalender: Fällig wird die Leistung mit dem Abschluss der Erhebungen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendig sind. Solange diese Erhebungen laufen, ist die Leistung nicht fällig – und aus bloßem Zuwarten folgt noch kein Verzug. Dauern sie länger als einen Monat, gibt Ihnen § 14 Abs. 2 VVG aber einen Anspruch auf Abschlagszahlungen.
§ 14 VVG: Was die Norm regelt und was nicht
§ 14 Abs. 1 VVG verknüpft die Fälligkeit mit dem Abschluss der notwendigen Erhebungen. § 14 Abs. 2 VVG gibt einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn die Erhebungen nicht binnen eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet sind. § 14 Abs. 3 VVG erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die den Versicherer von Verzugszinsen befreien. Alles das betrifft den Zeitpunkt und den Säumnisfall, nicht die Höhe.
Was § 14 VVG nicht regelt: ob eine bestimmte Behandlung versichert ist, welcher Steigerungssatz der Gebührenordnung dem Tarif zugrunde liegt, ob eine Wartezeit läuft oder ob ein Ausschluss greift. Diese Fragen entscheiden sich am Vertrag, an den Bedingungen und an der Gebührenordnung für Tierärzte. Wer eine zu niedrige Erstattung prüfen will, sucht die Antwort deshalb nicht in § 14 VVG.
Was „Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung“ bedeutet
Die Feststellung hat zwei Teile. Erstens: Ist ein versicherter Fall eingetreten – eine Krankheit, ein Unfall, eine Operation, je nachdem, was der Tarif vorsieht? Zweitens: In welcher Höhe ist die Leistung zu erbringen?
Für den zweiten Teil sieht sich der Versicherer die Rechnung an, die Diagnose, die einzelnen Positionen. Er prüft, ob Wartezeiten abgelaufen sind, ob Ausschlüsse eingreifen und welcher Steigerungssatz der Gebührenordnung für Tierärzte dem Tarif zugrunde liegt. Erst wenn beides geklärt ist, ist die Feststellung abgeschlossen.
Dafür darf der Versicherer Auskünfte verlangen. § 31 Abs. 1 VVG erlaubt ihm, vom Versicherungsnehmer Auskünfte zu fordern, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistung erforderlich sind. Fehlt eine angeforderte Auskunft, ist die Feststellung nicht abgeschlossen – und damit die Fälligkeit nicht erreicht.
Verzug: warum eine Mahnung vor der Fälligkeit nichts bewirkt
Verzug setzt Fälligkeit voraus. Solange die notwendigen Erhebungen laufen, gerät der Versicherer grundsätzlich nicht in Verzug, auch nicht durch eine Mahnung. Auf Erhebungen, die für die Feststellung nicht notwendig sind, kann er die Fälligkeit allerdings nicht stützen. Umgekehrt gilt: Ist die Feststellung abgeschlossen und die Leistung fällig, kommt der Versicherer nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht leistet. Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB unter anderem entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. § 288 Abs. 1 BGB regelt die Höhe der Verzugszinsen; nach § 14 Abs. 3 VVG kann der Versicherer diese Pflicht nicht vertraglich ausschließen.
Gibt es eine Frist, bis zu der der Versicherer prüfen muss?
§ 14 Abs. 1 VVG nennt keine Frist, innerhalb derer die Erhebungen abgeschlossen sein müssen. Eine Monatsfrist gibt es aber in § 14 Abs. 2 VVG: Sind die Erhebungen einen Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Die Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen durch Ihr Verschulden nicht beendet werden können – etwa weil eine angeforderte Auskunft fehlt. Ob sich aus § 242 BGB Grenzen für eine überlange Prüfung ergeben, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie ist nicht pauschal zu beantworten und gehört nicht in einen Ratgebertext.
Was in den Bedingungen stehen kann
Ob und welche Fristen für die Einreichung von Unterlagen gelten, ob die Originalrechnung verlangt wird und welche Mitwirkungspflichten vereinbart sind, ist Geschäftspolitik der Versicherer und steht in den Bedingungen. Sehen Sie dort nach, statt aus einer Erinnerung heraus zu vermuten. Was in Ihrem Bedingungswerk dazu steht, kann nur Ihr Bedingungswerk beantworten; eine Aussage darüber, wie verbreitet solche Regelungen sind, treffen wir hier nicht.
Ob eine dort geregelte Frist oder Mitwirkungspflicht im Einzelfall durchgreift, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Fälligkeit, Verzug und Erstattungshöhe sind drei verschiedene Fragen
- Fälligkeit: § 14 Abs. 1 VVG – abgeschlossene Erhebungen; dauern sie länger als einen Monat seit der Anzeige, Abschlag nach § 14 Abs. 2 VVG.
- Verzug: § 286 BGB, § 288 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 3 VVG – Mahnung und Verzinsung.
- Höhe: Vertrag, Tarif und Bedingungen – welche Positionen und welcher Steigerungssatz erstattet werden.
Wer diese drei Fragen trennt, sieht schneller, worauf sich eine Rückfrage richten muss – und worauf nicht.
Was Sie prüfen können
- Suchen Sie auf dem Schreiben des Versicherers das Datum, an dem Sie den Versicherungsfall angezeigt haben, und das Datum der letzten Nachforderung.
- Notieren Sie, welche Unterlagen Sie wann eingereicht haben – Rechnung, Diagnose, Anamnese, Operationsbericht.
- Prüfen Sie, ob der Versicherer eine Auskunft nach § 31 Abs. 1 VVG verlangt hat und ob Sie sie erteilt haben. Eine offene Auskunft hält die Feststellung offen.
- Vergleichen Sie die abgerechneten Positionen mit der Tierarztrechnung. Mit dem Erstattungsrechner können Sie nachrechnen, welche Erstattung sich nach Ihren Tarifangaben rechnerisch ergibt; er rechnet im Browser Ihres Geräts.
- Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob dort Fristen oder Mitwirkungspflichten geregelt sind, und ob Sie sie eingehalten haben.
- Wenn die Prüfung ohne erkennbaren Grund dauert: Bitten Sie schriftlich um Auskunft, welche Unterlagen noch fehlen, und notieren Sie das Datum Ihrer Anfrage. Ist seit der Anzeige mehr als ein Monat vergangen, ohne dass die Erhebungen beendet sind, und liegt die Verzögerung nicht an Ihrem Verschulden, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.
Fällig wird die Leistung nach § 14 Abs. 1 VVG erst mit Abschluss der notwendigen Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang; dauern die Erhebungen länger als einen Monat seit der Anzeige, ist ein Abschlag nach § 14 Abs. 2 VVG möglich; Verzug und Verzugszinsen setzen diese Fälligkeit voraus. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob alle angeforderten Unterlagen und Auskünfte vorliegen, und dann, was Ihre Bedingungen zur Mitwirkung sagen.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall.