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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Kündigung nach dem Schadenfall: § 92 VVG und die offene Anwendbarkeit in der Tierkrankenversicherung

Sie haben nach einer Behandlung die Rechnung eingereicht. Statt einer Erstattung kommt ein Brief, in dem der Versicherer den Vertrag beendet — oder Sie wollen nach einem Schaden selbst aus dem Vertrag heraus und wissen nicht, ob das jetzt geht. In beiden Fällen taucht auf dem Schreiben oder in den Bedingungen § 92 VVG auf.

§ 92 VVG betrifft die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Ob diese Norm auf die Tierkrankenversicherung durchschlägt, ist nicht abschließend geklärt. Erster verlässlicher Anhaltspunkt sind deshalb Ihre Bedingungen — das ist kein Ausweichen, sondern der Stand der Sache.

Was § 92 VVG regelt

§ 92 VVG steht im Versicherungsvertragsgesetz und betrifft die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die Norm befasst sich mit der Lösung vom Vertrag wegen des Schadenfalls und ist damit etwas anderes als die ordentliche Kündigung, die an den Ablauf des Versicherungsjahres anknüpft.

Die Norm setzt voraus, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Sie knüpft an die Zeit nach dem Schaden an, nicht an einen Stichtag im Kalender. Nach § 92 Abs. 2 VVG ist die Kündigung nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig; der Versicherer muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Den Wortlaut, den Ihr Vertrag zugrunde legt, finden Sie außerdem in Ihren Bedingungen.

Warum die Anwendbarkeit auf die Tierkrankenversicherung offen ist

§ 92 VVG ist auf den einzelnen Versicherungsfall zugeschnitten. Die Tierkrankenversicherung ist auf wiederkehrende Behandlungen über ein Vertragsjahr angelegt. § 92 VVG steht bei den Vorschriften zur Sachversicherung. Ob er auf die Versicherung eines Tieres anzuwenden ist, ist nicht abschließend geklärt; das AG Hannover hat ein solches Kündigungsrecht 1997 abgelehnt (506 C 9694/97). Diese Frage ist offen; eine gefestigte höchstrichterliche Klärung gibt es dazu nicht, und dieser Artikel behauptet keine.

Was daraus folgt, ist nüchtern: Ein Schreiben, das sich auf § 92 VVG stützt, ist nicht schon deshalb unwirksam, weil die Anwendbarkeit umstritten ist. Und es ist nicht schon deshalb wirksam, weil § 92 VVG im Gesetz steht. Klären lässt sich das nur im Einzelfall und mit Rechtsberatung.

Kündigung ist nicht Rücktritt und nicht Anfechtung

Nicht jedes Schreiben, das den Vertrag beendet, ist eine Kündigung. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt daneben den Rücktritt und die Anfechtung wegen einer verletzten Anzeigepflicht.

§ 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Bei einem Tier können das Vorerkrankungen sein, wenn der Versicherer danach fragt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kommen der Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG, auszuüben nach § 21 VVG) und bei arglistiger Täuschung die Anfechtung (§ 22 VVG) in Betracht. Beide haben andere Voraussetzungen als die Kündigung nach § 92 VVG.

Für Sie ist das ein praktischer Punkt: Sehen Sie nach, welches Wort auf dem Schreiben steht und welche Norm darin genannt wird. Steht dort „Kündigung“ und § 92 VVG, ist der Weg ein anderer, als wenn dort „Rücktritt“ und § 21 VVG steht. Auch die Fristen hängen an unterschiedlichen Daten: Bei der Kündigung nach § 92 VVG zählt der Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, beim Rücktritt nach § 21 Abs. 1 VVG der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der verletzten Anzeigepflicht erfahren hat.

Was mit einer begonnenen Behandlung passiert

Endet der Vertrag, endet damit die Grundlage für die Erstattung von Behandlungen, die danach stattfinden. Ob eine Behandlung, die vor dem Ende begonnen hat und danach weiterläuft, noch abgerechnet wird, regeln die Bedingungen. Suchen Sie dort die Abschnitte zum Ende des Versicherungsverhältnisses und zur Abrechnung.

Ein zweiter Punkt, der in den Bedingungen steht: der Kündigungsverzicht. Wie eine solche Klausel wirkt und was sie nicht abdeckt, ist auf der Seite Kündigung nach dem Schadenfall beschrieben.

Was Sie prüfen können

  • Notieren Sie das Datum des Schreibens und das Datum, an dem der Schaden abschließend abgerechnet wurde (Erstattung oder Ablehnung).
  • Suchen Sie das Wort, mit dem der Vertrag beendet wird: „Kündigung“, „Rücktritt“ oder „Anfechtung“.
  • Suchen Sie die Norm, die das Schreiben nennt — § 92 VVG, § 21 VVG, § 22 VVG oder keine.
  • Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, welche Frist für eine Kündigung nach dem Schadenfall genannt ist, und vergleichen Sie sie mit den Daten auf dem Schreiben.
  • Sehen Sie nach, ob die Bedingungen einen Kündigungsverzicht enthalten und für welchen Zeitraum er gilt.
  • Suchen Sie die Stelle zum Ende des Versicherungsverhältnisses und prüfen Sie, was für eine laufende Behandlung vereinbart ist.
  • Legen Sie Schreiben, Bedingungen und Rechnung zusammen. Fragen, die Sie danach nicht selbst beantworten können, gehören in eine Rechtsberatung im Einzelfall.

§ 92 VVG betrifft die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls; ob die Norm auf die Tierkrankenversicherung durchschlägt, ist nicht abschließend geklärt. Erster verlässlicher Anhaltspunkt ist deshalb der Blick in Ihre Bedingungen.

Stand: 27.09.2026. Dieser Text ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.