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28.10.2026Tierversicherer kündigt nach dem Schaden: Darf er das?
Inhalt
- Was § 92 VVG regelt
- Was für die Tierhalterhaftpflicht gilt: § 111 VVG
- Was in der Tierkranken- und OP-Versicherung gilt
- Kündigungsverzicht im Bedingungswerk
- Die Kündigung beendet den Vertrag, nicht den Schadenfall
- Was die Kündigung nicht ist
- Was Sie im Schreiben prüfen können
- Was tun, wenn der Versicherer kündigt?
Sie haben ein Schreiben Ihres Tierversicherers in der Hand: Er kündigt den Vertrag, kurz nachdem Sie eine OP-Rechnung eingereicht oder einen Haftpflichtschaden gemeldet haben. Dieser Beitrag richtet sich an Hunde-, Katzen- und Pferdehalter in genau dieser Lage. Sie erfahren, auf welche Vorschriften sich eine solche Kündigung stützen kann, welche Fristen gelten, was mit dem laufenden Schadenfall passiert und was Sie jetzt tun können.
Kurz gesagt: Nach einem Versicherungsfall dürfen grundsätzlich beide Seiten kündigen – aber nur innerhalb kurzer Fristen. Für die Tierhalterhaftpflicht steht das in § 111 VVG, für die Sachversicherung in § 92 VVG, in der Tierkranken- und OP-Versicherung kommt es vor allem auf Ihre Bedingungen an. Die Kündigung beendet den Vertrag, nicht den Schadenfall.
Wie eine Kündigung nach dem Schadenfall Ihren Vertrag insgesamt betrifft, ordnet auch die Seite Kündigung nach dem Schadenfall ein.
Was § 92 VVG regelt
§ 92 VVG trägt die Überschrift „Kündigung nach Versicherungsfall“ und steht im Abschnitt über die Sachversicherung. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann danach jede Vertragspartei kündigen – der Versicherer ebenso wie Sie (§ 92 Abs. 1 VVG). Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VVG). Kündigt der Versicherer, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 VVG). Sie selbst können nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 VVG).
Ein Beispiel: Sind die Verhandlungen über die Entschädigung am 10. März abgeschlossen, beginnt die Monatsfrist am 11. März und endet mit Ablauf des 10. April (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Geht Ihnen die Kündigung des Versicherers am 1. April zu, endet der Vertrag wegen der einmonatigen Kündigungsfrist frühestens mit Ablauf des 1. Mai – nicht sofort.
Was für die Tierhalterhaftpflicht gilt: § 111 VVG
Für die Haftpflichtversicherung, also auch die Tierhalterhaftpflicht, gilt nicht § 92 VVG, sondern § 111 VVG. Der Anlass ist dort enger gefasst: Das Kündigungsrecht beider Seiten entsteht, wenn der Versicherer nach dem Versicherungsfall Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat – oder wenn er Sie angewiesen hat, es auf einen Rechtsstreit mit dem Geschädigten ankommen zu lassen (§ 111 Abs. 1 VVG). Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats zulässig; die Frist beginnt mit der Anerkennung oder Ablehnung, im Fall des Rechtsstreits mit dem rechtskräftigen Urteil. Die einmonatige Kündigungsfrist des Versicherers und Ihre Grenze zum Ende der Versicherungsperiode gelten entsprechend (§ 111 Abs. 2 VVG).
Prüfen Sie deshalb zuerst, welcher Vertrag betroffen ist. Mehr zur Haftung des Tierhalters lesen Sie auf der Seite Tierhalterhaftpflicht und § 833 BGB.
Was in der Tierkranken- und OP-Versicherung gilt
Ein eigenes Kapitel für die Tierkranken- oder OP-Versicherung enthält das VVG nicht. Ob § 92 VVG auf Ihren Vertrag unmittelbar anzuwenden ist, hängt davon ab, wie die Versicherung eingeordnet ist; das lässt sich nicht pauschal sagen. Maßgeblich sind in der Praxis die Kündigungsregeln in Ihren Versicherungsbedingungen. Sie sind teils fast wortgleich mit § 92 VVG, teils knüpfen sie das Kündigungsrecht an eine erbrachte Leistung oder eine erhobene Klage und verlangen, dass die Kündigung spätestens einen Monat danach zugeht.
Soweit § 92 VVG anwendbar ist, sind Abweichungen davon möglich: Die Vorschrift gehört nicht zu den Vorschriften, von denen das VVG Abweichungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausdrücklich ausschließt (vgl. §§ 18, 87 VVG). Viele Bedingungen weichen zugunsten der Kunden ab, etwa mit einem Kündigungsverzicht. Ob eine Klausel, die Kunden schlechter stellt, wirksam ist, richtet sich nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 BGB).
Für Sie heißt das: Eine Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie auf einen Schadenfall folgt. Entscheidend ist, ob die Fristen eingehalten sind und ob Ihre Bedingungen das Kündigungsrecht einschränken.
Kündigungsverzicht im Bedingungswerk
Manche Bedingungswerke enthalten einen Kündigungsverzicht des Versicherers für eine bestimmte Zeit nach einem Schadenfall. Das ist keine gesetzliche Regelung, sondern eine Zusage des jeweiligen Versicherers. Der Umfang ist verschieden: Manche nennen einen Zeitraum, manche knüpfen an die Regulierung an, manche enthalten keinen Verzicht.
Steht in Ihren Bedingungen kein Verzicht, bleibt es bei der dortigen Kündigungsregel und den Fristen. Steht dort etwas, ist die Klausel Ihr erster Anhaltspunkt. Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
Die Kündigung beendet den Vertrag, nicht den Schadenfall
Eine Kündigung wirkt für die Zukunft. Der bereits eingetretene Versicherungsfall bleibt bestehen. Geldleistungen des Versicherers werden nach § 14 Abs. 1 VVG fällig, sobald die Erhebungen beendet sind, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötig sind. Sind sie einen Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht beendet, können Sie nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung verlangen. Die Kündigung ändert an dieser Fälligkeit nichts.
Was die Kündigung nicht ist
Die Kündigung ist kein Rücktritt und keine Anfechtung. Will der Versicherer den Vertrag wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beenden, ist das ein anderer Weg: Der Rücktritt steht in § 19 Abs. 2 VVG, nicht in § 92 VVG. Ein Schreiben, das § 92 oder § 111 VVG nennt, steht deshalb auf einem anderen Fundament als eines, das eine Bedingungsziffer zur Anzeigepflicht zitiert.
Was Sie im Schreiben prüfen können
- Datum des Schreibens und Datum der Abrechnung. Notieren Sie, wann der Fall abgerechnet, anerkannt oder abgelehnt wurde – daran hängt, ob die Monatsfrist eingehalten ist.
- Die genannte Norm oder Klausel. Steht dort § 92 VVG, § 111 VVG, § 19 Abs. 2 VVG oder eine Bedingungsziffer?
- Der Kündigungstermin. Zu welchem Datum soll der Vertrag enden? Liegt zwischen Zugang und Vertragsende mindestens ein Monat?
- Ihre Bedingungen. Steht dort ein Kündigungsverzicht, und für welchen Zeitraum?
- Der Stand des laufenden Falls. Ist die Leistung schon erbracht, oder läuft die Prüfung noch?
Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sie zeigt Ihnen, welche Frage Sie als Nächstes stellen.
Was tun, wenn der Versicherer kündigt?
- Vertragsende notieren. Ist die Kündigung wirksam, besteht der Schutz bis zu diesem Tag weiter; ist sie unwirksam, läuft der Vertrag fort. Zahlen Sie die Beiträge bis dahin wie gewohnt.
- Den laufenden Fall weiter verfolgen. Reichen Sie fehlende Unterlagen nach und halten Sie fest, was noch offen ist. Die Kündigung beendet den Anspruch aus dem bereits eingetretenen Fall nicht.
- Früh nach neuem Schutz fragen. Ein Neuabschluss kann nach einer Kündigung schwierig sein. Bekannte Diagnosen gelten beim neuen Versicherer in der Regel als Vorerkrankung und werden häufig ausgeschlossen. Viele Tarife haben ein Höchsteintrittsalter, an dem ältere Tiere scheitern können. Und in vielen Anträgen wird gefragt, ob ein Vorversicherer gekündigt hat. Beantworten Sie diese Fragen vollständig und richtig, denn falsche Angaben können später zum Rücktritt nach § 19 VVG führen.
- Ehrlich mit einer Lücke rechnen. Ob und zu welchen Bedingungen ein anderer Versicherer Ihr Tier aufnimmt, entscheidet dieser nach eigener Prüfung. Eine Übernahme ist nicht sicher, und Leistungen für bekannte Erkrankungen sind im neuen Vertrag oft nicht enthalten.
Worauf es beim Wechsel mit Vorerkrankungen ankommt, lesen Sie unter Hundekrankenversicherung wechseln mit Vorerkrankung. Wenn Sie Ihre Lage mit uns durchgehen möchten, erreichen Sie uns über die Seite Kontakt.
Prüfen Sie nach einer Kündigung zuerst drei Dinge: welcher Vertrag betroffen ist, ob die Monatsfrist und die einmonatige Kündigungsfrist eingehalten sind und was Ihre Bedingungen zum Kündigungsrecht sagen. Der laufende Schadenfall bleibt davon unberührt. Kümmern Sie sich vor dem Vertragsende um die Frage, wie es mit dem Schutz weitergeht.
Stand: 28.10.2026. Quelle: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), gesetze-im-internet.de. Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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