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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Mitverschulden nach § 254 BGB: Warum der Anspruch aus § 833 BGB gekürzt sein kann

Sie halten ein Schreiben in der Hand, in dem jemand Geld von Ihnen verlangt, weil Ihr Hund ihn zu Fall gebracht, erschreckt oder gebissen hat. Vielleicht steht dort eine Summe, vielleicht nur eine Schilderung. Und in Ihrer Erinnerung steht ein zweiter Satz: Der Geschädigte hat selbst etwas getan, was zu dem Schaden geführt hat.

§ 833 Satz 1 BGB verpflichtet den Tierhalter zum Ersatz, ohne dass es auf ein Verschulden des Halters ankommt. Das ist nur die erste Stufe. Auf der zweiten Stufe verteilt § 254 Abs. 1 BGB den Schaden zwischen Halter und Geschädigtem nach den Beiträgen, die jeder zur Entstehung geleistet hat. Ein Anspruch kann deshalb dem Grunde nach bestehen und der Höhe nach gekürzt sein — und diese mögliche Kürzung ist der Punkt, auf den es beim Lesen des Schreibens ankommt.

Was § 833 Satz 1 BGB anordnet — und was er offen lässt

§ 833 Satz 1 BGB lautet: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Norm fragt nicht, ob Sie aufgepasst haben. Sie fragt, ob Sie Halter sind und ob das Tier den Schaden verursacht hat.

§ 833 Satz 2 BGB nimmt Haustiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Für sie tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Ob Ihr Tier unter Satz 1 oder unter Satz 2 fällt, hängt davon ab, wozu es bestimmt ist. Wie die Tierhalterhaftpflicht an diese Unterscheidung anknüpft, ist auf der Seite Tierhalterhaftpflicht nach § 833 BGB dargestellt.

Für das Schreiben in Ihrer Hand ist wichtig: Aus § 833 Satz 1 BGB folgt keine Summe. Die Norm sagt, dass ein Schaden zu ersetzen ist. Wie viel, sagt sie nicht.

Was § 254 Abs. 1 BGB verlangt

§ 254 Abs. 1 BGB lautet: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Der Absatz enthält zwei Schritte. Erstens: Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht? Zweitens: Wie sind die Anteile zu gewichten? Die Norm nennt keine Quote und keine Prozentzahl. Sie nennt auch keine Liste zulässiger Einwände. Sie verlangt eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Ein Schreiben des Geschädigten wird in der Regel keine Kürzung zu seinen Lasten vorrechnen – das muss es auch nicht. Den Einwand des Mitverschuldens bringt die Seite des Halters vor, und sie muss die Tatsachen dafür belegen. Deshalb kommt es darauf an, was Sie selbst festhalten können.

Was § 254 Abs. 2 BGB zusätzlich verlangt

§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erweitert die Abwägung auf zwei Unterlassungen des Geschädigten. Er hat es unterlassen, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Oder er hat es unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Für Sie heißt das: Auch ein Geschädigter, der den Unfall nicht mitverursacht hat, kann sich eine Kürzung zuziehen, wenn er die Folgen nicht begrenzt hat. Ob das vorliegt, lässt sich nur an Tatsachen prüfen — an Terminen, Behandlungen, Rechnungen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

Welche Tatsachen in die Abwägung gehören

Das Gesetz zählt keine Verhaltensweisen auf. Diese Tatsachen beschreiben Verursachungsbeiträge und gehören deshalb in die Prüfung:

  • Ein Verhalten des Geschädigten, das das Tier gereizt, bedrängt oder erschreckt hat.
  • Das Betreten einer Fläche, die erkennbar für das Tier abgetrennt war, oder das Übersteigen einer Absperrung.
  • Ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel, die für den Geschädigten selbst galt.
  • Der eigene Umgang des Geschädigten mit einem Tier, das er selbst geführt hat.
  • Ein Unterlassen nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB: eine nicht behandelte Verletzung, eine verzögerte Behandlung, eine nicht angetretene Arbeit.

Ob ein Punkt durchgreift, sagt die Norm nicht. Sie sagt, dass er in die Abwägung gehört.

Wenn auf beiden Seiten eine Tiergefahr wirkt

Schwierig wird es, wenn zwei Tiere beteiligt sind, etwa wenn Ihr Hund und der Hund des Geschädigten aneinandergeraten. Dann wirkt auf beiden Seiten eine Tiergefahr. § 254 Abs. 1 BGB spricht von einem Verschulden des Beschädigten. Ob auch die Tiergefahr auf Seiten des Geschädigten in die Abwägung einfließt und wie sie zu gewichten ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der Bundesgerichtshof rechnet dem Geschädigten die Tiergefahr seines eigenen Tieres entsprechend § 254 Abs. 1 BGB an, wenn sie zum Schaden beigetragen hat (Urteil vom 31.05.2016, VI ZR 465/15). Nach derselben Entscheidung entfällt diese Anrechnung, wenn der Halter des schädigenden Tieres zusätzlich wegen eigenen Verschuldens nach § 823 Abs. 1 BGB haftet. Wie stark die Tiergefahr gewichtet wird, hängt vom Einzelfall ab. Wer Ihnen auf einem Schreiben eine feste Quote vorrechnet, stützt sie deshalb nicht auf eine Zahl aus dem Gesetz, sondern auf eine Einschätzung.

Was der Versicherer prüft — und was in Ihren Bedingungen steht

Für die Haftpflichtversicherung regelt § 100 VVG, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freistellt, die ein Dritter aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend macht, und unbegründete Ansprüche abwehrt. Die Prüfung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach gehört dazu. Der Einwand aus § 254 BGB ist Teil dieser Prüfung.

Ob und in welchem Umfang Ihr Vertrag für den gekürzten Betrag eintritt, steht nicht im Gesetz, sondern in Ihren Versicherungsbedingungen. Das unterscheidet sich von Vertrag zu Vertrag. Sehen Sie dort nach.

In den Bedingungen steht außerdem, wie Prüfung und Abwehr des Anspruchs geregelt sind. Eine Klausel, nach der ein Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers den Versicherungsschutz kostet, ist nach § 105 VVG unwirksam. Der Versicherer ist an Ihr Anerkenntnis aber nur gebunden, soweit der Anspruch auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte; den Rest tragen Sie selbst. Deshalb ist es sinnvoll, die Prüfung zunächst dem Versicherer zu überlassen.

Was Sie prüfen können

Nehmen Sie das Schreiben und Ihre Unterlagen und arbeiten Sie diese Punkte der Reihe nach ab. Sie sollen Ihrem Haftpflichtversicherer die Prüfung erleichtern – erkennen Sie gegenüber dem Geschädigten nichts an und nennen Sie ihm keine eigene Quote:

  1. Schreiben Sie in einer Zeile auf, was der Geschädigte selbst getan hat — mit Datum, Uhrzeit und, wenn vorhanden, Zeugen. Geben Sie diese Notiz mit der Schadenmeldung an Ihren Versicherer. Ohne diese Angabe kann er den Einwand aus § 254 Abs. 1 BGB nicht prüfen.
  2. Prüfen Sie, ob das Schreiben die Summe aufschlüsselt: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Sachschaden. Die Kürzung nach § 254 Abs. 1 BGB wirkt auf jede Position; beim Schmerzensgeld fließt sie in die Bemessung ein, und § 254 Abs. 2 BGB kann einzelne Positionen zusätzlich betreffen.
  3. Suchen Sie in dem Schreiben nach der Unfallschilderung. Dort steht oft, was der Geschädigte selbst gemacht hat — und dieser Satz wird in späteren Schreiben nicht wiederholt.
  4. Prüfen Sie Ihre Bedingungen daraufhin, wie Prüfung und Abwehr geregelt sind und innerhalb welcher Frist Sie den Schaden melden müssen.
  5. Prüfen Sie die Antwort des Versicherers daraufhin, ob § 254 BGB darin vorkommt. Steht dort nur eine Zahl ohne Begründung, ist die Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB nicht dokumentiert.
  6. Legen Sie Schreiben, Notizen und Korrespondenz zusammen ab. Bei einer Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB zählt, was sich belegen lässt.

§ 833 Satz 1 BGB lässt Sie als Tierhalter für den Schaden einstehen, ohne dass es auf Ihr Verschulden ankommt. Wie viel zu zahlen ist, entscheidet nicht diese Norm, sondern die Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB — und die stützt sich auf die Beiträge beider Seiten, nicht auf eine Quote aus dem Gesetz.

Stand: September 2026. Dieser Text ordnet die Rechtslage ein. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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