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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG: Wenn die Tierkrankenversicherung kürzt

Sie halten ein Schreiben Ihrer Tierkrankenversicherung in der Hand, in dem von einer „Verletzung der Obliegenheiten“ die Rede ist. Vielleicht wurde die Erstattung gekürzt, vielleicht ganz abgelehnt. Der Betrag, mit dem Sie gerechnet haben, steht nicht mehr auf dem Papier, und Sie sollen nachvollziehen, warum.

Stand: Oktober 2026

Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Vertrag das vorsieht; bei grober Fahrlässigkeit darf er nur nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll zur Leistung verpflichtet. Welche Obliegenheiten überhaupt vereinbart sind, regelt § 28 VVG nicht — das steht in Ihren Bedingungen. Von den Rechtsfolgen des § 28 VVG darf der Vertrag aber nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 32 VVG).

Was eine Obliegenheit ist — und was § 28 VVG daran regelt

Eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht, sondern eine Verhaltensanforderung: Wer sie verletzt, riskiert den Versicherungsschutz. § 28 VVG gilt für vertragliche Obliegenheiten, also solche, die im Bedingungswerk vereinbart sind. Daneben kennt das VVG eigene Obliegenheiten, etwa die Anzeige des Versicherungsfalls (§ 30 VVG) und die Auskunft nach § 31 VVG. Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, welche Obliegenheiten dort genannt sind — etwa die Anzeige des Versicherungsfalls, die Vorlage von Rechnungen und Befunden oder die Pflicht, vor einer geplanten Behandlung eine Zusage des Versicherers einzuholen.

§ 28 VVG regelt nicht, welche Obliegenheiten es gibt. Er regelt die Folgen, wenn eine vereinbarte Obliegenheit verletzt wird. Darin liegt der Unterschied, auf den es ankommt: Ob die Obliegenheit wirksam vereinbart ist, prüfen Sie im Bedingungswerk. Ob ihre Verletzung die Leistung kürzt, prüfen Sie am Gesetzestext.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG: Kündigung und Leistungsfreiheit bei Vorsatz

§ 28 Abs. 1 VVG betrifft Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind: Wird eine solche Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen – es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Über die Leistung sagt Absatz 1 nichts. Sie regelt § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG: Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung nicht leisten muss, ist er leistungsfrei, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Einfache Fahrlässigkeit führt weder zur Leistungsfreiheit noch zu einer Kürzung.

Für Sie heißt das: Suchen Sie auf dem Schreiben, welches Verschulden Ihnen vorgehalten wird. Beachten Sie dabei die Beweislast: Dass eine Obliegenheit objektiv verletzt wurde und – für die volle Leistungsfreiheit – dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, muss der Versicherer beweisen. Grobe Fahrlässigkeit wird dagegen vermutet: Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG müssen Sie beweisen, dass sie nicht vorlag.

Was grobe Fahrlässigkeit ausmacht, definiert § 28 VVG nicht. § 276 Abs. 2 BGB beschreibt Fahrlässigkeit als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung ein gesteigertes Maß davon. Der Begriff ist damit nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsprechung ausgeformt.

§ 28 Abs. 2 VVG: Kürzung bei grober Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Gesetz nennt keine Quote. Es gibt keine Tabelle, aus der sich dreißig, fünfzig oder siebzig Prozent ablesen ließen. Die Kürzung muss sich am Maß des Verschuldens orientieren.

Achten Sie darauf, ob das Schreiben die Kürzung herleitet oder nur festsetzt. Eine Prozentangabe ohne Bezug zum Verschulden ist eine Behauptung, keine Begründung.

§ 28 Abs. 3 VVG: Der Einwand, die Verletzung sei ohne Einfluss

§ 28 Abs. 3 VVG macht von Absatz 2 eine Ausnahme: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Diesen Nachweis fehlender Ursächlichkeit muss der Versicherungsnehmer führen. Wenn eine verspätete Anzeige den Umfang der Leistung nicht verändert hat, kann dieser Einwand tragen.

Der Einwand gilt nach dem Wortlaut auch bei vorsätzlicher Verletzung. Ausgeschlossen ist er nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG nur, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

§ 28 Abs. 4 VVG: Ohne Belehrung keine Leistungsfreiheit bei Auskunftsobliegenheiten

Geht es um eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles – etwa um angeforderte Befunde oder Auskünfte zur Vorgeschichte –, setzt die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 4 VVG voraus, dass der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Prüfen Sie deshalb, ob Sie einen solchen gesonderten Hinweis erhalten haben. Er muss kein eigener Brief sein, kann also auch im Fragebogen oder Anforderungsschreiben stehen, muss sich dort aber durch Platzierung und Gestaltung deutlich vom übrigen Text abheben.

§ 19 VVG und § 28 VVG betreffen verschiedene Zeitpunkte

Ein Schreiben kann sich auf § 19 VVG oder auf § 28 VVG stützen. Die beiden Normen betreffen verschiedene Zeitpunkte. § 19 VVG betrifft die Anzeige von Gefahrumständen bis zur Abgabe der Vertragserklärung — und zwar solcher, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. § 28 VVG betrifft Pflichten nach dem Vertragsschluss, etwa im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.

Prüfen Sie deshalb, auf welchen Zeitpunkt sich der Vorwurf bezieht: auf den Abschluss oder auf die Zeit danach. Ein Schreiben, das beides in einem Absatz nennt, sollten Sie Absatz für Absatz auseinandernehmen.

Was in den Bedingungen steht, ist nicht Gesetz

Welche Obliegenheiten vereinbart sind, wie sie formuliert sind und welche Fristen sie nennen, legt der Versicherer in seinen Bedingungen fest; diese müssen klar und verständlich sein und unterliegen der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB). § 28 VVG regelt nur die Folgen einer Verletzung. Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob die im Schreiben genannte Obliegenheit dort überhaupt steht und wie sie dort beschrieben ist.

Vergleichen Sie die Formulierung im Schreiben mit der Formulierung im Bedingungswerk. Wenn das Schreiben eine Pflicht anders beschreibt als die Bedingungen, ist das ein Ansatzpunkt. Was der GOT-Satz im Tarif bedeutet, lesen Sie auf der Leistungsseite.

Was die Kürzung rechnerisch bedeutet

Die Kürzung nach § 28 Abs. 2 VVG wirkt auf den Betrag, der nach dem Tarif erstattungsfähig ist. Welcher Erstattungssatz vereinbart ist, steht in Ihren Bedingungen; das Gesetz regelt ihn nicht. Rechnen Sie deshalb in zwei Schritten: erst den erstattungsfähigen Betrag nach dem Tarif, dann die Kürzung darauf.

Was Sie prüfen können

  • Suchen Sie auf dem Schreiben die genaue Bezeichnung der Obliegenheit, die Ihnen vorgehalten wird.
  • Suchen Sie in Ihren Bedingungen die Stelle, die diese Obliegenheit regelt, und vergleichen Sie den Wortlaut mit dem Schreiben.
  • Notieren Sie, welches Verschulden das Schreiben nennt: einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Prüfen Sie, ob das Schreiben den Einwand nach § 28 Abs. 3 VVG erwähnt oder übergeht.
  • Geht es um eine Auskunft nach dem Versicherungsfall: Prüfen Sie, ob Sie vorher eine gesonderte Belehrung in Textform nach § 28 Abs. 4 VVG erhalten haben.
  • Notieren Sie das Datum, an dem Sie vom Versicherungsfall Kenntnis hatten, und das Datum Ihrer Anzeige.
  • Sehen Sie in Ihrem Tarif nach, welcher Erstattungssatz vereinbart ist, und rechnen Sie die genannte Kürzung darauf nach.

Nach § 28 Abs. 2 VVG führt nur Vorsatz zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zu einer Kürzung nach der Schwere des Verschuldens; Absatz 3 lässt den Nachweis fehlender Ursächlichkeit zu, außer bei Arglist, und Absatz 4 verlangt bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall eine vorherige Belehrung in Textform. Welche vertraglichen Obliegenheiten gelten, steht in Ihren Bedingungen; einige Obliegenheiten, etwa die Anzeige des Versicherungsfalls, regelt auch das VVG selbst (§ 30 VVG).

Stand: Oktober 2026. Dieser Text ordnet ein und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.