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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Reitbeteiligung und Pferde-OP: Wer trägt die Kosten, wenn das Pferd verletzt wird?

von Benjamin Marcel Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Inhalt
  1. Zwei Verträge, zwei Richtungen
  2. Richtung eins: Das Pferd verletzt einen Dritten
  3. Richtung zwei: Der Reiter verletzt das Pferd
  4. Wer die Rechnung bezahlt, bekommt sie nicht automatisch erstattet
  5. Greift der OP-Versicherer auf die Reitbeteiligte zurück?
  6. Die private Haftpflicht der Reitbeteiligten
  7. Der Turnierstart
  8. Was Sie prüfen können

Sie halten ein Schreiben in der Hand, in dem ein Versicherer wissen will, wer das Pferd geritten hat. Oder die Reitbeteiligte fragt Sie, ob sie für die Klinikrechnung aufkommen muss, weil das Pferd beim Ausritt in den Zaun gegangen ist. Beide Male geht es um dasselbe Pferd — aber um zwei verschiedene Verträge und um zwei verschiedene Richtungen.

Die tragende Aussage: Ob das Pferd einen Dritten verletzt, beurteilt sich nach § 833 BGB und § 834 BGB. Ob der Reiter das Pferd verletzt, beurteilt sich nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 90a BGB. Der OP-Versicherer des Eigentümers kann nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Reitbeteiligte zurückgreifen, wenn sie für den Schaden haftet. Die Vorschrift gilt für Schadensversicherungen; eine Versicherung, die tatsächlich angefallene Tierarztkosten erstattet, spricht nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs dafür. Eine Entscheidung speziell zur Tierkrankenversicherung ist uns nicht bekannt.

Stand: 17.10.2026

Zwei Verträge, zwei Richtungen

Tierkrankenversicherung und Tierhalterhaftpflicht sind verschiedene Sparten. Die eine prüft eine Tierarztrechnung, die andere einen Haftungsanspruch, der gegen den Halter oder gegen eine aufsichtsführende Person gerichtet wird. Deshalb kann dieselbe Reitbeteiligte im einen Vertrag eine fremde Person sein, die keine eigenen Rechte hat, und im anderen die Person, die für einen Schaden einstehen soll.

Richtung eins: Das Pferd verletzt einen Dritten

§ 833 Satz 1 BGB knüpft die Haftung an das Halten des Tieres und nicht an ein Verschulden: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Trifft das Pferd beim Ausritt einen Spaziergänger oder ein parkendes Fahrzeug, richtet sich der Anspruch danach zunächst gegen den Halter.

§ 833 Satz 2 BGB nimmt Tiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind, und verschiebt die Prüfung auf die Frage, ob der Halter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Ob ein Pferd darunterfällt, hängt davon ab, wozu es bestimmt ist — nicht davon, wie es an diesem Tag genutzt wurde.

Die Reitbeteiligte als Aufseherin nach § 834 BGB

§ 834 BGB erweitert den Kreis der Verantwortlichen: Wer für denjenigen, welcher das Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Ob die Reitbeteiligte Aufseherin im Sinne von § 834 BGB ist, hängt davon ab, ob sie die Aufsicht über das Pferd durch Vertrag übernommen hat und wie selbständig sie dabei handelt. Ein Ausritt allein macht sie noch nicht dazu. Maßgeblich sind der Inhalt des Reitbeteiligungsvertrags und die Umstände im Einzelfall.

Die Verantwortlichkeit tritt nach § 834 BGB nicht ein, wenn der Aufsichtsführende bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich einen Vertrag. Ob eine reine Gefälligkeit ohne Gegenleistung genügt, wird nicht einheitlich beurteilt. Sehen Sie deshalb in Ihrem Reitbeteiligungsvertrag nach, ob dort eine Aufsicht ausdrücklich übertragen wird oder ob nur ein Nutzungsrecht eingeräumt ist.

Richtung zwei: Der Reiter verletzt das Pferd

§ 90a BGB stellt klar: Tiere sind keine Sachen. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Damit ist das Pferd taugliches Schutzobjekt des § 823 Abs. 1 BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Für die Tierarztkosten greift § 249 Abs. 1 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Wann ein Reitfehler fahrlässig ist

§ 276 Abs. 2 BGB bestimmt: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist derselbe Maßstab, den § 834 BGB für die Aufsicht verwendet. Ob ein bestimmter Reitfehler diese Schwelle überschreitet, lässt sich nicht generell beantworten. Ein Sturz allein sagt nichts über ein Verschulden aus.

Was der Reitbeteiligungsvertrag regeln kann

Ein Vertrag kann die Haftung der Reitbeteiligten beschränken. § 276 Abs. 3 BGB zieht die Grenze: Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Sehen Sie in Ihrem Reitbeteiligungsvertrag nach, ob dort eine Haftungsbeschränkung steht und wie weit sie reicht.

Wer die Rechnung bezahlt, bekommt sie nicht automatisch erstattet

Die OP-Versicherung folgt dem Tier, nicht dem Reiter. Den Vertrag schließt der Halter; er ist Versicherungsnehmer. Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Versicherungsnehmer zu. Nur wenn der Vertrag für einen anderen geschlossen wurde, stehen sie nach § 44 Abs. 1 VVG dem Versicherten zu. Eine Reitbeteiligte, die die Klinikrechnung selbst beglichen hat, ist damit nicht ohne Weiteres die Person, an die der Versicherer zahlt.

Ob und auf welchem Weg eine Erstattung an die Reitbeteiligte möglich ist, hängt von den Bedingungen und von einer möglichen Abtretung ab. Wie die OP-Deckung bei Reitbeteiligung und Turnier aufgebaut ist, lesen Sie unter Pferde-OP bei Reitbeteiligung und Turnier.

Greift der OP-Versicherer auf die Reitbeteiligte zurück?

§ 86 Abs. 1 VVG regelt den Übergang von Ansprüchen: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

Die Vorschrift steht im Abschnitt über die Schadensversicherung. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob ein konkreter Schaden ersetzt wird (Urteil vom 21.04.2021, IV ZR 169/20). Bei einer OP-Versicherung, die die tatsächliche Klinikrechnung erstattet, ist das naheliegend; auch § 83 Abs. 4 VVG regelt die Tierversicherung im Abschnitt über die Schadensversicherung. Haftet die Reitbeteiligte, ist mit einem Rückgriff deshalb grundsätzlich zu rechnen. Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob dort ein Übergang von Ansprüchen vorgesehen oder ein Verzicht auf den Rückgriff geregelt ist. Ob ein Versicherer auf den Rückgriff verzichtet, ist Geschäftspolitik des jeweiligen Hauses und keine gesetzliche Vorgabe.

Die private Haftpflicht der Reitbeteiligten

Für Schäden an dem Pferd, das der Reitbeteiligten zur Nutzung überlassen wurde, kommt die private Haftpflichtversicherung in Betracht. Ob sie eintritt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen. Sehen Sie dort nach, ob ein Ausschluss oder eine Begrenzung für Schäden an gemieteten, geliehenen oder anvertrauten Sachen formuliert ist. Nach § 90a BGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden; ein solcher Ausschluss kann deshalb auch ein Pferd erfassen. Ob er es im konkreten Wortlaut tut, ergibt die Auslegung Ihrer Bedingungen.

Der Turnierstart

Der Turnierstart ändert an § 833 BGB und § 834 BGB nichts. Er kann aber die Nutzungsart berühren, die im OP-Tarif angegeben ist. § 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Eine spätere Änderung der Nutzung — vom Freizeitpferd zum Turnierpferd — kann eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG sein. Welche Umstände Ihr Versicherer als gefahrerheblich ansieht und was Sie melden müssen, steht in Ihren Bedingungen.

Prüfen Sie, welche Nutzungsart in Ihrem Vertrag steht, und vergleichen Sie sie mit dem, was Sie tatsächlich tun.

Was Sie prüfen können

  • Absender bestimmen: Steht auf dem Schreiben die Tierkrankenversicherung des Eigentümers oder eine Haftpflichtversicherung? Die beiden prüfen unterschiedliche Fragen.
  • Datum suchen: Notieren Sie, welches Datum auf dem Schreiben steht und wann es bei Ihnen eingegangen ist.
  • Reitbeteiligungsvertrag lesen: Steht dort, wer die Aufsicht über das Pferd führt? Zahlt die Reitbeteiligte für die Nutzung einen Beitrag, oder reitet sie ohne Gegenleistung?
  • Bedingungen der Tierkrankenversicherung: Suchen Sie den Abschnitt zum Übergang von Ansprüchen und zu einem möglichen Rückgriff.
  • Eigene Haftpflicht: Suchen Sie den Ausschluss für gemietete, geliehene oder anvertraute Sachen.
  • Rechnung prüfen: Auf wen ist die Tierarztrechnung ausgestellt, und wer hat sie bezahlt?
  • Nutzungsart abgleichen: Welche Nutzung steht im OP-Tarif, welche findet tatsächlich statt?

Ob das Pferd einen Dritten verletzt, entscheidet sich nach § 833 BGB und § 834 BGB; ob der Reiter das Pferd verletzt, nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 90a BGB. Haftet die Reitbeteiligte, kann der OP-Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG grundsätzlich auf sie zurückgreifen; ob er darauf verzichtet, steht in Ihren Bedingungen.

Stand: 17.10.2026. Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Benjamin Marcel Farmer

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO

Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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