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Ein Maklerangebot von Benjamin Farmer, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO – kein Versicherer, kein Vergleichsportal.

Tier gegen Tier: § 833 Satz 1 BGB, § 90a BGB und die Tierarztkosten des fremden Tieres

Ihr Hund hat den Hund einer anderen Person gebissen oder ihm sonst eine Verletzung zugefügt. Die andere Halterin legt Ihnen die Tierarztrechnung vor, und Sie fragen sich, ob Ihre Tierhalterhaftpflicht dafür einsteht. Auf dem Schreiben steht ein Betrag, aber keine Begründung, warum gerade Sie ihn zahlen sollen.

Stand: 11.10.2026

Die Haftung dem Grunde nach folgt aus § 833 Satz 1 BGB. Ob und in welcher Höhe Ihre Tierhalterhaftpflicht dafür einsteht, folgt nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus Ihrem Bedingungswerk. Das sind zwei getrennte Prüfungen, und beide können Sie an Ihrem Beleg nachvollziehen.

Warum ein verletztes Tier rechtlich wie eine Sache behandelt wird — § 90a BGB

§ 90a Satz 1 BGB stellt klar: Tiere sind keine Sachen. Satz 2 ergänzt, dass sie durch besondere Gesetze geschützt werden. Satz 3 ordnet an, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Diese drei Sätze sind der Grund, warum ein verletztes Tier in den Anwendungsbereich einer Norm fällt, die von einer „Sache“ spricht. § 90a BGB ist selbst keine Anspruchsgrundlage. Er ist eine Verweisungsnorm: Er öffnet die Sachvorschriften für Tiere, den Anspruch liefert eine andere Norm.

Die Haftung dem Grunde nach: § 833 Satz 1 BGB

§ 833 Satz 1 BGB lautet: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für Ihren Fall sind daran zwei Dinge wichtig. Erstens ist das eine Gefährdungshaftung – jedenfalls bei Tieren, die nicht unter die Ausnahme in Satz 2 fallen: Auf ein Verschulden kommt es dann nicht an. Es genügt, dass Ihr Tier den Schaden verursacht hat. Zweitens erfasst die Norm die Beschädigung einer Sache — und über § 90a Satz 3 BGB auch die Verletzung eines fremden Tieres.

Eine Ausnahme enthält § 833 Satz 2 BGB. Sie gilt nur für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind – und auch dann nur, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre. Für ein Tier, das nicht so einem Zweck dient, gibt es diese Entlastung nicht.

Wer Halter im Sinne der Norm ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung stellt auf die Bestimmungsmacht über das Tier und auf die Tragung seiner Kosten ab. Das ist Richterrecht, keine Norm — und es ist der Punkt, an dem in solchen Fällen häufig gestritten wird, wenn mehrere Personen mit dem Tier zu tun haben.

Wie die Tierhalterhaftpflicht an § 833 BGB anknüpft, ist auf der Seite Tierhalterhaftpflicht nach § 833 BGB dargestellt.

Der Umfang des Anspruchs: §§ 249, 251 BGB

§ 249 Abs. 1 BGB verpflichtet den Ersatzpflichtigen, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei einem verletzten Tier heißt das: die Heilbehandlung. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Verletzte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Tierarztrechnung, die Ihnen vorliegt, ist genau dieser Posten.

§ 251 Abs. 2 BGB begrenzt den Anspruch: Ist die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, kann der Ersatzpflichtige den Verletzten in Geld entschädigen. Für die Heilbehandlung eines Tieres enthält § 251 Abs. 2 BGB eine Sonderregel — der Aufwand ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn er den Wert des Tieres erheblich übersteigt (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Satz „das Tier war doch nur 300 Euro wert“ trägt deshalb nicht ohne Weiteres.

Ist der andere Halter selbst mitverantwortlich — etwa weil sein Tier nicht gesichert war —, kann der Anspruch nach § 254 Abs. 1 BGB gekürzt sein. Treffen zwei Tiere aufeinander, muss sich der Halter des verletzten Tieres nach der Rechtsprechung außerdem die Tiergefahr seines eigenen Tieres anrechnen lassen, soweit sie an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (§ 254 BGB entsprechend). Wie die Anteile zu verteilen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Der zweite Schritt: Was Ihr Bedingungswerk regelt — und was nicht

Was Sie bisher gelesen haben, betrifft nur das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Halter des verletzten Tieres. Ob Ihre Tierhalterhaftpflicht dafür einsteht, ist eine andere Frage, und sie ist im Gesetz nicht beantwortet. Hier gilt Ihr Vertrag mit dem Versicherer, wie er in Ihren Bedingungen steht.

Ob ein Bedingungswerk, das nur von „Sachen“ spricht, damit auch Tiere meint, ist nicht einheitlich geregelt. Diese Frage ist offen; der Wortlaut Ihrer Bedingungen entscheidet, und im Streitfall wäre sie gerichtlich zu klären.

Drei Stellen im Bedingungswerk sind für Ihren Fall einschlägig:

  • Der Abschnitt zum Versicherungsfall. Sehen Sie nach, ob dort Schäden an Sachen erfasst sind und ob Tiere ausdrücklich einbezogen oder ausdrücklich ausgenommen sind.
  • Der Abschnitt zu den Ausschlüssen. Sehen Sie nach, ob Schäden an Tieren ausgenommen sind, die Ihnen gehören, die Ihnen anvertraut sind oder die sich in Ihrer Obhut befinden.
  • Der Abschnitt zur Selbstbeteiligung. Sehen Sie nach, ob und in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung je Schadenfall vereinbart ist.

Maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Bedingungen, nicht die Erwartung an „die Haftpflicht“.

Was Sie prüfen können

  • Suchen Sie auf dem Schreiben und auf der Tierarztrechnung das Datum des Vorfalls. Notieren Sie daneben das Datum, an dem Sie davon erfahren haben.
  • Prüfen Sie, auf wessen Namen die Tierarztrechnung lautet. Anspruchsinhaber aus § 833 Satz 1 BGB ist der Verletzte, also der Halter des verletzten Tieres.
  • Prüfen Sie, ob die Rechnung Positionen enthält, die nicht die Heilbehandlung betreffen — etwa eine Zucht- oder eine Vorsorgeleistung.
  • Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob Tiere in den Versicherungsfall einbezogen oder ausgenommen sind. Notieren Sie die Klauselnummer.
  • Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob eine Frist für die Anzeige des Versicherungsfalls steht. § 30 Abs. 1 VVG verlangt, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben. Für die Haftpflichtversicherung kommt § 104 Abs. 1 Satz 2 VVG hinzu: Macht die andere Halterin ihren Anspruch Ihnen gegenüber geltend, müssen Sie das dem Versicherer innerhalb einer Woche anzeigen.
  • Prüfen Sie, ob Sie den Schaden bereits gemeldet haben und ob Sie eine Eingangsbestätigung Ihres Versicherers haben.

Für einen Schaden, den Ihr Tier einem fremden Tier zufügt, haften Sie nach § 833 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 90a Satz 3 BGB; auf ein Verschulden kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Ob und in welcher Höhe Ihre Tierhalterhaftpflicht dafür einsteht, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus Ihrem Bedingungswerk.

Stand: 11.10.2026

Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.