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23.10.2026Rasseliste des Landes im Bedingungswerk: Was eine Verweisung trägt
Inhalt
Sie halten ein Schreiben in der Hand, in dem ein Versicherer eine Rasse nennt, vielleicht eine Liste, vielleicht ein Datum — und daraus ableitet, dass er für eine Behandlung nicht zahlt. Manche Schreiben sagen „Rasseliste“, manche „Listenhund“, manche nur „die Haltung dieser Rasse ist vom Versicherungsschutz ausgenommen“. Bevor Sie darauf antworten, lohnt eine Unterscheidung, die in solchen Schreiben oft verwischt wird.
Die Rasseliste einer Landesverordnung und der rassebezogene Ausschluss in einem Bedingungswerk sind zwei verschiedene Regelungskreise. Die Landesliste sagt, wer einen Hund halten und wie er geführt werden darf. Der Versicherungsvertrag sagt, was versichert ist. Aus der einen folgt die andere nicht.
Stand: 19.10.2026
Was die Rasseliste des Landes regelt — und was nicht
Für die Haltung gibt es keine bundesweite Rasseliste. Bundesrecht verbietet nur die Einfuhr von vier Rassen und ihren Kreuzungen (§ 2 HundVerbrEinfG). Ob ein Hund als gefährlich gilt und welche Pflichten der Halter hat, ist Gefahrenabwehr und damit Landesrecht. Die Länder regeln das unterschiedlich: ob es überhaupt eine Liste gibt, welche Rassen darauf stehen, ob ein Wesenstest die Einstufung ändern kann und welche Pflichten daraus folgen — Leinenzwang, Maulkorb, Erlaubnispflicht für die Haltung.
Adressat dieser Regelungen ist der Halter gegenüber der Ordnungsbehörde. Der Versicherer ist daran nicht beteiligt. Deshalb trägt die Feststellung „Ihr Hund steht auf der Liste“ für sich genommen nichts dazu bei, ob ein vertraglicher Ausschluss greift. Und umgekehrt: Ein Hund, der auf keiner Liste steht, kann von einem vertraglichen Ausschluss erfasst sein, wenn dieser anders gefasst ist.
Wo der Ausschluss im Versicherungsschutz stehen muss
Ein rassebezogener Ausschluss ist eine Risikoabgrenzung. Er muss in Ihren Vertragsunterlagen stehen — im Bedingungswerk, in der Klauselübersicht oder in einem Nachtrag, der Vertragsbestandteil geworden ist. Ein Schreiben im Schadenfall kann eine Klausel nicht ersetzen, die im Vertrag nicht steht.
Die Klausel muss außerdem bestimmt genug sein. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu Lasten des Verwenders, also des Versicherers. Nach § 307 Abs. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie Sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt – das kann sich auch daraus ergeben, dass sie nicht klar und verständlich ist (Satz 2). Für den Ausschluss heißt das: Er muss erkennen lassen, welche Tiere erfasst sind — über die Rassebezeichnung, über eine Definition oder über eine benannte Liste.
Sehen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob dort eine Rasse oder eine Liste im Wortlaut abgedruckt ist. Ob ein Mischling mit einem Rasseanteil erfasst ist, hängt davon ab, wie die Klausel formuliert ist — pauschal lässt sich das nicht beantworten.
Wenn das Bedingungswerk auf die Rasseliste des Landes verweist
Hier liegt ein Punkt, an dem ein solches Schreiben angreifbar sein kann. Manche Bedingungswerke drucken keine eigene Liste ab, sondern verweisen auf die Rasseliste des Landes. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden.
Starre Verweisung
Die Klausel verweist auf die Liste in der Fassung, die bei Vertragsschluss galt. Dann bleibt der Ausschlussumfang fest. Ändert das Land später die Verordnung, ändert sich der Vertrag nicht automatisch mit.
Dynamische Verweisung
Die Klausel verweist auf die jeweils geltende Fassung. Dann kann sich der Ausschlussumfang ändern, ohne dass Sie zustimmen. Ob eine solche dynamische Verweisung in der Tierkrankenversicherung wirksam ist, ist nicht abschließend geklärt. Bei der Auslegung hilft § 305c Abs. 2 BGB: Bleibt offen, auf welche Fassung sich die Klausel bezieht, spricht das gegen den Verwender.
Ob ein Bedingungswerk starr oder dynamisch verweist, ist Geschäftspolitik des jeweiligen Versicherers und keine gesetzliche Vorgabe. Sie können das nur an Ihrem eigenen Vertrag ablesen.
Die Antragsfrage nach der Rasse: § 19 Abs. 1 VVG
Neben dem Ausschluss steht ein zweiter Punkt, der in solchen Schreiben oft auftaucht: Sie hätten die Rasse falsch angegeben. Dafür gilt § 19 VVG.
Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen Sie bei Vertragsschluss nur die gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Frage muss also gestellt worden sein — und sie muss sich auf einen Umstand beziehen, der für die Übernahme des Risikos erheblich ist. Haben Sie auf eine Frage zur Rasse geantwortet, ist dieser Wortlaut der Maßstab; haben Sie keine Frage erhalten, gibt es insoweit keine Anzeigepflicht.
Verletzen Sie die Anzeigepflicht, knüpft § 19 VVG daran Rechtsfolgen: Je nach Verschulden kommen Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung in Betracht; nach einem Rücktritt kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 VVG auch für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen haben.
Prüfen Sie deshalb den Antrag, nicht nur das Schreiben. Welche Frage stand dort, in welchem Wortlaut, und was haben Sie eingetragen? Ein Schreiben, das eine Rasse behauptet, die im Antrag nicht erfragt wurde, stützt sich auf etwas anderes als § 19 VVG.
Was der Versicherer im Schadenfall darlegen muss
Beruft sich der Versicherer auf einen rassebezogenen Ausschluss, muss er darlegen, dass der Ausschlusstatbestand nach Ihrem Vertrag erfüllt ist. Die Nennung einer Landesliste genügt dafür nicht, wenn die Klausel eine eigene Definition enthält. Und wenn die Klausel auf die Liste verweist, kommt es auf die Fassung an, auf die verwiesen wird.
Wie Gerichte die dynamische Verweisung auf eine Landesverordnung in der Tierkrankenversicherung behandeln, ist nicht abschließend geklärt. Eine gefestigte Linie, über die sich eine sichere Aussage treffen ließe, ist nicht erkennbar. Wer Ihnen sagt, die Frage sei geklärt, sagt zu viel.
Was Sie prüfen können
- Markieren Sie in dem Schreiben die Stelle, an der der Versicherer die Rasse oder eine Liste nennt. Notieren Sie, ob dort von einer Landesliste, von Ihren Bedingungen oder von beidem die Rede ist.
- Suchen Sie in Ihrem Bedingungswerk die Klausel zum rassebezogenen Ausschluss. Schreiben Sie den Wortlaut ab und notieren Sie die Fundstelle.
- Prüfen Sie, ob dort eine Liste abgedruckt ist oder ob auf eine Verordnung verwiesen wird — und ob ein Datum oder eine Fassung genannt ist.
- Nehmen Sie den Antrag zur Hand: Welche Frage zur Rasse wurde in Textform gestellt, und was haben Sie geantwortet? Das ist der Maßstab nach § 19 Abs. 1 VVG.
- Prüfen Sie, ob eine Behörde Ihren Hund überhaupt eingestuft hat — und ob diese Einstufung im Vertrag erwähnt wird. Eine behördliche Einstufung ist keine vertragliche.
- Notieren Sie das Datum des Schreibens und das Datum, an dem es bei Ihnen angekommen ist. Beides brauchen Sie, wenn Sie die Fristen im Blick behalten wollen.
Wie rassebezogene Ausschlüsse und Altersgrenzen in Bedingungswerken gefasst sein können, steht auf der Seite Rassebezogene Ausschlüsse und Alter des Tieres.
Die Rasseliste des Landes regelt, wer einen Hund halten und führen darf; der rassebezogene Ausschluss im Bedingungswerk regelt, was versichert ist. Der Versicherer muss seinen Ausschluss aus dem Vertrag begründen — mit Wortlaut, Fassung und der Frage, die er im Antrag gestellt hat.
Stand: 19.10.2026 — Dieser Beitrag ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Benjamin Marcel Farmer
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO
Eingetragen im Vermittlerregister unter D-JVL9-5PHSL-51. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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